novero GmbH Abmahnung Teil II

Unsere Antwort auf die Novero GmbH Abmahnung ist raus. Dort hat man inzwischen wohl gemerkt, dass die eigene Abmahnung unberechtigt war und rudert zurück.

Da unser Anwalt aber bereits tätigt geworden ist und wir nun selbst etwas zum Abmahnen gefunden haben, ist eine gütliche Einigung nicht mehr möglich.

Inzwischen hat novero den Preis für das Bluetooth Headset bei unserem Großhändler hochgezogen.
Eine Meldung beim Kartellamt wegen Preisabsprache bzw. Vorgabe bleibt so wohl unumgänglich…

Hier unsere Antwort auf diese sinnlose Abmahnung, mit der man den Preis hoch halten wollte:

Somorowsky GbR – novero GmbH
Ihr Schreiben vom 7. September 2009

Sehr geehrte Frau Kollegin Dr. Welker,

wir vertreten die rechtlichen Interessen der Somorowsky GbR, vertreten durch Herrn Heiko Somorowsky, Am Stadtgraben 2 in 97318 Kitzingen. Entsprechende Vollmacht liegt bei.

Unsere Mandantin ist über den Inhalt Ihrer Abmahnung – gelinde gesagt – überrascht. Ein wettbwerbswidriges Verhalten ist in der absolut normalen Kalkulation unserer Mandantin nicht zu sehen. Auch den von Ihnen zitierten § 5 Abs. 5 UWG kennt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in seiner aktuellen Fassung nicht.

Wir haben die darauf gerichtete Unterlassungsforderung zurückzuweisen und Sie aufzufordern, bis zum

15. September 2009 um 12:00 Uhr

bei uns eingehend, verbindlich zu erklären, daß die behaupteten Unterlassungsan-sprüche nicht aufrecht erhalten werden. Nach fruchtlosem Fristablauf werden wir unserer Mandantin empfehlen, unverzüglich negative Feststellungsklage zu erheben.

Die unserer Mandantin durch die Abwehr der zu Unrecht behaupteten Ansprüche entstandene Kostenbelastung ist von Ihrer Mandanten zu ersetzen und berechnet sich wie folgt:

Gegenstandswert: 50.000,00 Euro

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1.359,80 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Nettobetrag 1.379,80 Euro

Da unsere Mandantin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind lediglich die Nettokosten zu erstatten.

Das vorliegende Schreiben dient der Vermeidung der erwähnten gerichtlichen Fest-stellung des Nichtbestehens der behaupteten Ansprüche. Aus den bekannten Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag heraus ist Ihre Mandantin daher zur Kostenübernahme verpflichtet (siehe auch OLG Hamburg, Beschluß vom 7. Juni 2006 zu Az. 8 W 16/06).

Für die Annahme des Streitwerts haben wir den von Ihnen vorgegebenen Betrag als den Wert übernommen, den Ihre Mandantin der Sache beimißt.

Wir bitten daher um Ausgleich des vorgenannten Betrags bis spätestens zum 22. September 2009. Entsprechende Geldempfangsvollmacht wird anwaltlich versichert.

Unsere Mandantin hat die von Ihnen ausgesprochene Abmahnung zum Anlaß ge-nommen, sich die Angebote Ihrer Mandantin näher anzusehen. Hierbei war sie er-neut überrascht, daß sich nämlich ausgerechnet Ihre Mandantin berufen fühlt, Mit-bewerber zur Ordnung zu rufen.

In ihren Angeboten auf der Verkaufsplattform Amazon bietet Ihre Mandantin gleichar-tige Produkte Verbrauchern zum Kauf an. Hierbei belehrt sie fehlerhaft und in wett-bewerbswidriger Weise über das Widerrufsrecht.

Zunächst steht unter Widerrufsfolgen der Belehrungstext:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

Diese Klausel ist unzulässig, denn gemäß § 357 Abs. 2 BGB dürfen die Rücksende-kosten dem Verbraucher nur dann auferlegt werden, wenn der Wert der zurückzu-sendenden Waren 40,00 Euro nicht übersteigt.

Darüber hinaus machen Sie dem Verbraucher mit dem Text

„Warenrücksendungshinweis

Die Originalverpackung ist wertbildender Bestandteil der gelieferten Ware. Bei Reklamationen oder Rücksendungen i.R.d. Widerrufrechts senden Sie bitte die Ware in der Originalverpackung sowie der novero Versandverpackung an folgende Adresse: novero GmbH, Retourenabteilung, Meesmannstr. 103, 44807 Bochum. Legen Sie bitte den Lieferschein (oder dessen Kopie) bei und frankieren sie die Rücksendungen ausreichend. Bitte wählen Sie die kosten-günstigste Versandart. In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen die Rücksendung als Paket mit Einlieferungsschein um eine Rückverfolgung der Lieferung zu ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass eine Rücksendung einige Tage auf dem Postweg unterwegs sein kann und auch unsere Warenrück-nahme eine gewisse Bearbeitungszeit benötigt.“

Auflagen, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat.

Der Verbraucher muß weder die Originalverpackung, noch die novero Versandver-packung für die Rücksendung verwenden.

Der Verbraucher muß auch nicht den Lieferschein oder dessen Kopie der Sendung beilegen.

Der Verbraucher ist auch nicht gehalten, die Rücksendung ausreichend frankiert vor-zunehmen und er muß auch nicht die kostengünstigste Versandart wählen, zumal dieser Hinweis auch noch im Widerspruch zum gleich folgenden Text steht, wonach dem Verbraucher gesagt wird es solle in seinem eigenen Interesse die Rücksendung als Paket mit Einlieferungsschein vornehmen.

Die genannten Forderungen verstoßen in der Widerrufsbelehrung oder mit Bezug auf die Widerrufsbelehrung gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen, als die in § 355 BGB vorgesehenen Erklärungen enthalten. Danach schließt die Regelung zwar nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entspre-chend sind jedoch nur solche Ergänzungen als zulässig anzusehen, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Hierzu zählten solche Erklärungen nicht, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirk-samkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (OLG Frankfurt am Main vom 17. Juni 2004 zu Az. 6 U 185 /03).

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden Sie hiermit aufge-fordert, die anliegende Unterlassungserklärung bis zum

18. September 2009

unterzeichnet zurückzugeben. Bitte beachten Sie, daß eine vorab per Fax übermittel-te Unterlassungserklärung nur dann als ausreichend angesehen wird, wenn das Ori-ginal binnen weiterer drei Werktage bei uns eingeht.

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs werden wir unserer Mandantin empfehlen, den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.

Gem. § 12 Abs. 1 UWG haben Sie die unserer Mandantin in Rechnung gestellten Kosten dieser Abmahnung zu tragen. Da unsere Mandantin zum Vorsteuerabzug be-rechtigt ist, ist lediglich der Nettobetrag zu zahlen.

Die unserer Mandantin entstandene Kostenbelastung berechnet sich wie folgt:

Gegenstandswert: 30.000,00 Euro

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 985,40 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Nettobetrag 1.005,40 Euro

Wir bitten daher um Ausgleich der genannten Kosten bis zum 23. September 2009.

Da wir nicht darüber informiert sind, ob Sie auch für die von uns ausgesprochene Gegenabmahnung mandatiert sind, haben wir das Schreiben auch Ihrer Mandantin zukommen lassen.

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